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   BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95   

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https://dejure.org/1995,2832
BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95 (https://dejure.org/1995,2832)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1995 - 4 StR 608/95 (https://dejure.org/1995,2832)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1995 - 4 StR 608/95 (https://dejure.org/1995,2832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mitangeklagter - Angelastete Tat - Absperren der Tür - Gewaltanwendung - Sexuelle Handlungen - Erzwingung - Furcht vor Drohung - Angst vor Gewaltanwendung - Opfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177, § 178; StPO § 264

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 123
  • NStZ-RR 1996, 203
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.08.1987 - 4 StR 358/87

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Vergewaltigung bei Fortwirken

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95
    Doch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte die Tür verschlossen hat, um dadurch die sexuellen Handlungen zu erzwingen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2 und Gewalt - 2).

    Dabei kann offenbleiben, ob hierbei eine Verurteilung nach diesen Strafvorschriften voraussetzt, daß die vorangegangene Gewalt nach dem Willen des Täters - wofür hier nichts spricht - der Durchführung der späteren sexuellen Handlung dienen soll (vgl. in diesem Sinne BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2), oder ob es auch genügt, wenn die Gewalt aus anderen Gründen angewendet worden ist (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8 m.w.N.).

  • BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83

    Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95
    Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGHSt 32, 215, 216 [BGH 21.12.1983 - 2 StR 578/83] m.w.N.).
  • BGH, 15.09.1983 - 4 StR 535/83

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - Ausscheidung eines Verfahrens

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95
    Im übrigen muß die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer Gelegenheit haben, gegebenenfalls auch die durch die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ausgenommenen Tatvorwürfe (vgl. SA Bd. II Bl. 358 oben) gemäß § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einzubeziehen (vgl. BGHSt 32, 84, 85 [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83]/86;Senatsurteil vom 23. März 1995 - 4 StR 641/94).
  • BGH, 23.03.1995 - 4 StR 641/94

    Vorwurf - Einbeziehung - Freispruch - Strafänderung

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95
    Im übrigen muß die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer Gelegenheit haben, gegebenenfalls auch die durch die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ausgenommenen Tatvorwürfe (vgl. SA Bd. II Bl. 358 oben) gemäß § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einzubeziehen (vgl. BGHSt 32, 84, 85 [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83]/86;Senatsurteil vom 23. März 1995 - 4 StR 641/94).
  • BGH, 09.11.1972 - 4 StR 457/71

    Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Schuldspruchs durch die

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95
    Allerdings hat das Gericht, sofern kein rechtliches Hindernis besteht, die gesamte angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; es ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegt, nicht gebunden (BGHSt 25, 72, 74, 75 f).
  • BGH, 05.02.1987 - 1 StR 726/86

    Annahme eines fortgesetzten Zusammenhangs zwischen Nötigung und Taterfolg einer

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95
    Äußerungen des Angeklagten, die eine zweckbestimmte Verknüpfung zwischen der Anwesenheit des Hundes und der Durchführung der sexuellen Handlungen belegen könnten (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1), teilt das Urteil nicht mit.
  • BGH, 21.09.1995 - 4 StR 529/95

    Strafmilderungsgrund - Vergewaltigung - Sexuelle Handlungen - Bereitschaft

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95
    Für die erneute Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß der neue Tatrichter - sollte er wiederum zur Verurteilung des Angeklagten nach §§ 177, 178 StGB gelangen - bei der Strafzumessung zu bedenken haben wird, daß die grundsätzliche Bereitschaft des Tatopfers zu sexuellen Handlungen ein Umstand ist, der den Schuldgehalt der Tat mildert und deshalb bei der Strafzumessung zugunsten des Täters zu beachten ist (vgl. Senatsbeschlüssevom 3. Januar 1995 - 4 StR 723/94 -, 26. Juli 1995 - 4 StR 401/90 -, 10. August 1995 - 4 StR 452/95 - und21. September 1995 - 4 StR 529/95).
  • BGH, 10.08.1995 - 4 StR 452/95

    Strafmilderung - Opfer der Vergewaltigung - Sexuelle Handlungen

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95
    Für die erneute Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß der neue Tatrichter - sollte er wiederum zur Verurteilung des Angeklagten nach §§ 177, 178 StGB gelangen - bei der Strafzumessung zu bedenken haben wird, daß die grundsätzliche Bereitschaft des Tatopfers zu sexuellen Handlungen ein Umstand ist, der den Schuldgehalt der Tat mildert und deshalb bei der Strafzumessung zugunsten des Täters zu beachten ist (vgl. Senatsbeschlüssevom 3. Januar 1995 - 4 StR 723/94 -, 26. Juli 1995 - 4 StR 401/90 -, 10. August 1995 - 4 StR 452/95 - und21. September 1995 - 4 StR 529/95).
  • BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93

    Vergewaltigung - Gewaltandrohung - Schläge - Gefahr für Leib und Leben - Schwere

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95
    Dabei kann offenbleiben, ob hierbei eine Verurteilung nach diesen Strafvorschriften voraussetzt, daß die vorangegangene Gewalt nach dem Willen des Täters - wofür hier nichts spricht - der Durchführung der späteren sexuellen Handlung dienen soll (vgl. in diesem Sinne BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2), oder ob es auch genügt, wenn die Gewalt aus anderen Gründen angewendet worden ist (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8 m.w.N.).
  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95
    Auch ist bei der Gesamtstrafenbildung der enge zeitliche und situative Zusammenhang beider Taten zu berücksichtigen (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2).
  • BGH, 03.01.1995 - 4 StR 723/94

    Vergewaltigung - Nötigung - Sexueller Mißbrauch - Strafzumessung - Entziehung der

  • BGH, 26.09.2002 - 1 StR 233/02

    Tat im prozessualen Sinne (Anklageumfang; Tateinheit; Tatmehrheit; zeitliches

    Eine derartige finale Verknüpfung der vorausgegangenen körperlichen Einwirkung könnte als fortwirkende Gewalt zum einen das Merkmal der Drohung (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllen (std. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1996, 203; BGHR StGB § 178 Abs. 1 Drohung 1; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8; BGH, Beschluß vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97).
  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 255/11

    Prozessuale Tat; Anklagegrundsatz; Identität der Tat (individualisierende

    Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Beschluss vom 7. November 1995 - 4 StR 608/95, NStZ-RR 1996, 203 mwN).
  • BGH, 20.12.1995 - 2 StR 113/95

    Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einem

    Der Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zur Tat als Prozeßgegenstand gehört dabei nicht nur der Geschehensablauf, der dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegt worden ist, sondern darüberhinaus dessen gesamtes Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 32, 215, 216 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 7. November 1995 - 4 StR 608/95).
  • BGH, 10.11.2008 - 3 StR 433/08

    Anklagegrundsatz; Akkusationsprinzip; Identität der Tat; teilweise Einstellung

    Zwar muss das Gericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden; dabei muss aber stets die Identität der Tat gewahrt bleiben (BGH NStZ-RR 1996, 203).
  • BGH, 07.10.1998 - 1 StR 389/98

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Beischlaf zwischen Verwandten

    Bei sämtlichen angeklagten und abgeurteilten Vorfällen handelt es sich um eigenständige Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) und nicht etwa um Teile desselben geschichtlichen Vorganges (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 203).
  • BGH, 16.05.2023 - 6 StR 545/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Zur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des Beteiligten, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1995 - 4 StR 608/95, NStZ-RR 1996, 203 mwN).
  • BGH, 10.11.2011 - 3 StR 314/11

    Eröffnungsbeschluss; Anklagegrundsatz; Einstellung des Verfahrens; prozessualer

    Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Beschluss vom 7. November 1995 - 4 StR 608/95, NStZ-RR 1996, 203 mwN).
  • OLG Naumburg, 01.06.2011 - 2 Ws (Reh) 112/11

    DDR-Unrechtsbereinigung: Teilweise Rehabilitierung bei strafrechtlicher

    § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG spricht in diesem Sinne auch nicht von Taten, wie beispielsweise § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO nahe legen würde, sondern vom Vorwurf, der eher auf die Tat im prozessualen Sinne und damit auf den der Verurteilung zugrunde liegenden geschichtlichen Vorgang hinweist, der sich aus mehreren, den gesetzlichen Tatbestand erfüllenden strafbaren Handlungen des Verurteilten zusammen setzen kann (vgl. zum prozessualen Tatbegriff BGH NStZ-RR 1996, 203; 2003, 82; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 79 f.).
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